Satzung

des Bürgerbusverein Reichshof in der Gemeinde Reichshof in der Fassung vom 12. Juli 2010 sowie des Änderungsbeschlusses vom 22. September 2010, vom 23. Februar 2011 und vom 7. März 2019

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerbus Reichshof e.V.“.  Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Reichshof.

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V.“ führen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der vorwiegend älteren Landbevölkerung und von Jugendlichen der Gemeinde Reichshof.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

  1. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes „Bürgerbus“. Auf der dafür vorgesehenen und genehmigten Linie für die Inhaberin und Betriebsführerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes der zuvor genannten Linie.
  2. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem Verkehrsunternehmen.
  3. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit
  4. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung.
  5. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen sowie Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsunternehmen und der Gemeinde Reichshof.
  6. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Fahrer.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.  Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.

(3) Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer eingesetzt werden, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderlichen Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnisverordnung verfügen.

§ 4 Beendigung  der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse,

b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

§ 5 Beiträge und Zuwendungen

Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die eventuelle Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen entscheidet der Vorstand.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a)  der Vorstand  und

b)  die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer

(1) Der Vorstand ist der geschäftsführende Ausschuss des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

  • dem  Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer
  • dem Kassenwart

Mehrere  Ämter können in einer Person vereinigt werden. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.

Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Entlastung um bis zu vier stimmberechtigte Beisitzer erweitert werden. Dem erweiternden Vorstand gehört ein Vertreter der Gemeinde Reichshof an.

Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Fragen des Busbetriebes sind im Benehmen mit dem Verkehrsunternehmen und der Gemeinde Reichshof abzustimmen.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen. Bei wesentlichen Angelegenheiten ist der Vorsitzende rechtzeitig zu informieren.

Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich. Bei Bedarf kann er Ausschüsse bilden.

(3) Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Vertreters der Gemeinde Reichshof, für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei der erstmaligen Wahl wird der Vorstand für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die gewählten           Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen. 

Der Vertreter der Gemeinde Reichshof wird vom Bürgermeister der Gemeinde Reichshof im Einvernehmen mit dem gewählten Vorstand als geborenes Vorstandsmitglied bestellt. Die Mitgliedschaft des Vertreters der Gemeinde Reichshof muss bei jeder Neuwahl des Vorstandes bestätigt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Reihen des Vereins wählen.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende  Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
  2. der Tagesordnung,
  3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und von dem zu bestellenden Protokollführer unterzeichnet werden muss.

(5) Der Vorstand kann zu seiner Sitzung Vertreter des Verkehrsunternehmens oder anderer Institutionen sowie andere Berater hinzuziehen.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  1. den Jahresbericht des Vorstandes
  2. den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfers
  3. die Entlastung des Vorstandes
  4. die Wahl des Vorstandes
  5. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  6. die Änderung der Satzung
  7. die Auflösung des Vereins
  8. den Einspruch eines Mitgliedes gem. § 4

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand  mit schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung  14 Tage  vor dem Termin der Versammlung. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung muss rechtzeitig vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.

(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung anderes vorsieht. Kommt im Falle einer Wahl keine einfache Mehrheit zusammen, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit. Bei            Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen Mitglieder erforderlich.

(5) Ein vom Vorstand zu bestellender Protokollführer fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine derartige Versammlung ist einzuberufen, wenn dieses mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Kassenprüfer

(1) Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der erstmaligen Wahl wird einer der beiden Kassenprüfung nur für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist frühestens vier Jahre nach der letztmaligen Ausübung dieses Amtes möglich.

(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung  des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Reichshof, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, sofern es nicht zur Begleichung der Schulden des Vereins gebraucht wird.

Reichshof, den 07. März 2019